| Bundesverfassungsgericht erklärt Vorratsdatenspeicherung von Verbindungsdaten für verfassungwidrig |
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| Dienstag, den 02. März 2010 um 22:12 Uhr | ||||
![]() Am heutigen Dienstag wurde ein lang erwartetes Urteil gesprochen: Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschied über gleich drei Verfassungsklagen einer Vielzahl von Klägern, die sich gegen die anlasslose sechsmonatige Speicherung der Verbindungsdaten aller Bundesbürger gewandt hatten. Das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung basiert auf einer EU-Richtlinie, die 2005 auch unter Mitwirkung deutscher Innenpolitiker verabschiedet wurde. Es ist seit 2008 in Kraft und sieht die anlasslose Speicherung aller Kommunikationsdaten deutscher Bürger vor. Gespeichert werden für Festnetzanschlüsse Zeitpunkt sowie Rufnummer des Anrufers und des Angerufenen. Bei Mobilfunkgesprächen wird zusätzlich über die Funkzelle der Standort ermittelt und ebenfalls gespeichert. Seit 2009 müssen auch Internetverkehrsdaten auf Vorrat gespeichert werden: Für E-Mail Absender und Empfänger-Adressen, und die IP-Adresse des Internetnutzers, der sein Postfach abruft oder Mails darüber abschickt. Desweiteren werden der Anschluss und die IP-Adresse sowie der Zeitraum gespeichert, den der Benutzer online ist. Mithilfe eines losen Bündnisses von Gegnern der Vorratsdatenspeicherung, dem Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung und weiterer Organisationen wurden in den letzten drei Jahren zahlreiche Aktionen, Demos und Veranstaltungen durchgeführt, um Politik, Wirtschaft und vor allem der deutschen Bevölkerung die Gefahren einer solchen Massenspeicherung vor Augen zu führen. Höhepunkte dieser Arbeit waren eine Demonstration in Berlin mit rund 25.000 Teilnehmern sowie der größten Verfassungsbeschwerde in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland mit etwa 34.000 Klägern. Nachdem das Bundesverfassungsgericht den Zugriff auf die gespeicherten Vorratsdaten bereits zweimal in einstweiligen Verfügungen massiv eingeschränkt hatte, kam es heute zu dem Schluss, dass die von den Klägern angegriffenen Bestimmungen des Gesetzes in Gänze verfassungswidrig sind. Sie seien zu unbestimmt, nicht normenklar und böten nicht die Bestimmtheit und Stringenz, die angesichts des schweren Eingriffs in das Telekommunikationsgeheimnis geboten sind. Desweiteren verfügte das Gericht, dass alle bisher aufgrund des Gesetzes gespeicherten Daten unverzüglich gelöscht werden müssen. Das Gericht stellte fest, dass eine anlasslose Speicherung durchaus mit dem Grundgesetz in Einklang zu bringen sei, wenn rechtsstaatliche und datenschutzrelevante Anforderungen erfüllt seien. So stellte es darauf ab, dass die Daten nicht zentral gespeichert werden dürften, sicher verschlüsselt sein müssten und der Zugriff darauf nur unter ganz bestimmten Bedingungen und protokolliert zu erfolgen habe. Beobachter werten die Entscheidung als schwere Schlappe für die große Koalition aus CDU/CSU und SPD, unter deren Regierung sowohl EU-Richtlinie als auch das Gesetz dazu entstanden waren. Wieder einmal hat das Verfassungsgericht dem Gesetzgeber schwere handwerkliche Mängel und einen sorglosen, ja fahrlässigen Umgang mit dem Grundgesetz attestiert. Für den Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung ist jedoch klar, dass dies nur ein Schritt auf dem Weg ist, überbordende Überwachungs- und Kontrollgesetze in Deutschland und Europa wieder in den Griff zu bekommen und schickt sich an, nun die EU-Richtlinie anzugreifen. Quellen und weitere Informationen: Heise online Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung Spiegel Online Bundesverfassungsgericht
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