| Basiswissen Jugendschutz Teil 4 - So prüft die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) |
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| Freitag, den 26. Januar 2007 um 16:43 Uhr | ||||||||||
Seite 1 von 7 Eine kurze Einführung Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) ist quasi der Gralshüter des deutschen Jugendmedienschutzes. Als staatliche Einrichtung unterliegt ihr die Entscheidung, welche Medien als eindeutig jugendgefährdend oder jugendbeeinträchtigend einzustufen sind. Damit bestimmt sie gleichzeitig, welche Filme, Spiele oder sonstige Medien im freien Verkauf nicht für Kinder und Jugendliche zugänglich gemacht werden dürfen, sprich: welche Titel indiziert werden und welche nicht.
Ein grundsätzliches Missverständnis liegt oftmals darin, dass viele immer noch annehmen, ein Titel, der auf dem Index der BPjM landet, sei damit generell in Deutschland verboten. Aber dem ist nicht so. Vielmehr bedeutet eine Indizierung zunächst einmal nur, dass etwa ein Computerspiel nicht mehr für Kinder frei zugänglich ausgestellt werden darf. Erwachsene ab 18 Jahren dürfen solch ein Spiel aber trotzdem weiterhin völlig legal erwerben. Bei Ihnen muss man schließlich davon ausgehen können, dass sie über die nötige Reife und Medienkompetenz verfügen, um das im Spiel gesehene und Erlebte unbeschwert verarbeiten zu können. Bei Kindern und Jugendlichen wird dagegen - berechtigterweise - davon ausgegangen, dass sie über diese Medienkompetenz noch nicht verfügen, weshalb ihnen beispielsweise Spiele mit einem besonders hohen Gewaltanteil verwehrt bleiben sollen. Sie wollen zu einer bestimmten Seite dieses Artikels? Einfach auf eine der Fragen klicken: Auf der Website der Bundesprüfstelle erhalten Sie viele weitere Informationen rund um Jugendmedienschutz und die Arbeit der BPjM. Ein Besuch lohnt sich!
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